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Sozialamt
Letzte Änderung:
08.01.2026

Subsidiarleistung für Menschen ohne Pflegegrad

Das Sozialamt gewährt Hilfen zur Wohnungsanpassung nach SGB XII § 113 für Menschen mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen, die nicht durch andere Träger wie Pflegekasse, Rentenversicherung oder Unfallversicherung versorgt werden. Diese Leistung fungiert als Subsidiarleistung und ist das Auffangnetz des sozialen Sicherungssystems: Sie kommt dann zum Einsatz, wenn keine anderen Kostenträger zuständig oder leistungsfähig sind.

Das Sozialamt kann Zuschüsse und in manchen Fällen auch zinslose Darlehen vergeben, um Menschen mit Behinderung zu helfen, ihre Wohnung barrierefrei zu gestalten. Dies ist besonders wichtig für Menschen, die keinen Pflegegrad haben, aber dennoch auf eine angepasste Wohnumgebung angewiesen sind.

Für wen kommt die Förderung in Frage?

Die Leistung richtet sich an Menschen, die aufgrund körperlicher, sinnesbezogener oder psychischer Beeinträchtigungen auf eine angepasste Wohnumgebung angewiesen sind – unabhängig davon, ob ein formaler Pflegegrad vorliegt.

Beispiele für förderfähige Maßnahmen sind:

Bodenebene Duschen und barrierefreie Badezimmer

Aufzugsanlagen in mehrstöckigen Häusern

Rampen und Treppen für Rollstuhlzugang

Barrierefreie Türen und Fenster

Spezielle Beleuchtung für Menschen mit Sehbehinderungen

Anpassungen für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen

Das Sozialamt prüft bei jedem Antrag die Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers.

Einkommens- und Vermögensprüfung

Ein wichtiger Aspekt der Sozialamt-Förderung ist die Einkommens- und Vermögensprüfung nach SGB XII. Antragsteller müssen nachweisen, dass sie über ausreichende Mittel verfügen oder bedürftig sind. Die genauen Freibeträge und Vermögensgrenzen sind regional unterschiedlich und ändern sich regelmäßig.

Eine vorherige Beratung durch das zuständige Sozialamt ist daher empfehlenswert, um Chancen und Anforderungen zu klären. In vielen Bundesländern und Kommunen gibt es spezialisierte Beratungsstellen, die bei der Antragsvorbereitung unterstützen.

Bis zu 4.180 Euro (orientiert sich an Pflegekasse)

Im Einzelfall höher möglich

Auf einen Blick:

✅ Keine Pflegegrade erforderlich, aber Behinderung oder chronische Erkrankung vorliegend

✅ Bedürftigkeit nach SGB XII nachweisen

✅ Einkommen unter Freibeträgen nach SGB XII liegen

✅ Vermögen unter Grenzen liegen (regional unterschiedlich, ca. 10.000-15.000 Euro)

✅ Antrag vor Maßnahmenbeginn beim zuständigen Sozialamt stellen

✅ Überprüfung der Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit durch Behörde

✅ Nachrangig gegenüber anderen Kostenträgern

✅ Selbstbeteiligung nach wirtschaftlichen Verhältnissen möglich

✅ Ggf. Darlehenskomponente statt reiner Zuschuss

✅ Beratung durch Sozialamt vor Antragstellung empfohlen

Quelle:
https://www.betanet.de/wohnungshilfe.html